Erziehungsbeistandschaft

Erziehungs-beistandschaft

Die Erziehungsbeistandschaft bei Leuchtfeuer:

Der Erziehungsbeistand ist als ambulante Hilfe indiziert, wenn junge Menschen in ihrer jeweiligen Lebenssituation Unterstützung brauchen. Grundlegendes Ziel der Hilfe ist es, den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen im derzeitigen sozialen System zu sichern und adäquate Unterstützungsangebote zu geben, um die Interaktion der Beteiligten langfristig harmonischer zu gestalten. Bei der Erziehungsbeistandschaft steht der junge Mensch im Mittelpunkt des pädagogischen Handelns. Das soziale Umfeld des jungen Menschen wird einbezogen, um bestmögliche Unterstützung im sozialen System zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlage ist § 27 SGB VIII i.V.m. § 30 SGB VIII:

§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer „Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“ Die Hilfe kann auch im Einklang mit § 41 SGB VIII (Hilfe für junge Volljährige) oder § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) erfolgen.

Angesprochene Personen:

Diese Hilfeform richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (bis zum 21. Lebensjahr), die professionelle pädagogische Unterstützung in ihrer zugrundeliegenden Lebenssituation bedürfen.

Hier kann „Leuchtfeuer“ unterstützen:

Eine Erziehungsbeistandschaft kann folgende Ziele haben:

Ich finde, die beste Methode, Kindern Ratschläge zu geben, ist die, herauszufinden, was sie wollen, und ihnen dann zu raten, genau das zu tun.

Harry S. Truman